Satzung der OHDE Stiftung

Präambel

 

Die OHDE Stiftung sieht sich der Persönlichkeitsentwicklung von jungen förderungswürdigen Menschen in ihrer Ausbildung verpflichtet. Ein Jugendlicher, der sich seinen Chancen bewusst wird und Verantwortung für sein Leben übernimmt, ist bereit, für eine schulische Qualifikation zu kämpfen und sich für die Achtung anderer Menschen, ihrer Würde und Kultur in der Gesellschaft zu engagieren.

 

Dies ist das Anliegen des Gründungsstifters Hamid Djadda, der hofft und erwartet, dass die künftig mit seiner Unterstützung von Neukölln ausgehenden Impulse wegweisend auch für die Entwicklung in anderen sozialen Brennpunkten Deutschlands sein wird.

 

 

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz

 

(1) Die Stiftung führt den Namen „OHDE Stiftung“.

 

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

 

 

§ 2

Stiftungszweck

 

  1. Zweck der Stiftung gemäß §§ 52 ff. AO ist

  • die Förderung der Jugendhilfe, Erziehungs-, Volks- und Berufsbildung,

  • die Förderung der internationalen Gesinnung,

  • die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,

  • die Förderung des Sports.

  1. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

a) Förderung von schulischen Nachhilfeprojekten,

b) Förderung der Mentorenausbildung in Schulen und sozialen Einrichtungen,

c) Förderung von schulischen und Straßensportveranstaltungen, wie zum Beispiel Straßenfußball etc.,

d) Förderung von Seminaren, die der Ausbildung von Jugendlichen im Umgang mit Sitten, Gebräuchen, der Ästhetik und der Etikette dienen,

e) Förderung der Gemeinschaftskunde vor Ort durch die Organisation von Begegnungen mit Entscheidungsträgern der Gemeinde,

f) Förderung der Lehrerbildung durch Einrichtung von Kommunikationszentren zwischen Eltern, Schülern und Lehrern,

g) Förderung von Sprachkursen für Schüler und ihre Eltern,

h) Förderung der digitalisierten Ausbildung und Unterweisung in der Anwendung von Social Media durch Unterstützung der schulischen und außerschulischen Unterweisung,

i) Förderung der Inklusion und der Integration von Jugendlichen an Schulen und außerschulischen Hilfs- bzw. Unterstützungseinrichtungen,

j) Förderung der Elternbildung durch Unterstützung von Patenprojekten in den Bereichen Kommunikation, Völkerverständigung und soziale Integration.

 

Die Stiftung kann zur Verfolgung ihres Stiftungszwecks Handreichungen und Schrif­ten veröffentlichen sowie Präsentationen in Medien (Fernsehen, Rund­funk, Internet etc.), die dem vorgenannten Zweck dienlich sind, durchführen.

 

Der Wirkungsbereich der Stiftung erstreckt sich zunächst auf den Bezirk Neukölln des Landes Berlin und dabei insbesondere auch auf die unter 2 a) bis e) genannten Maßnahmen. Soweit die Mittel der Stiftung ausreichen, sollen aber auch weitere Zwecke und Maßnahmen der Stiftung verwirklicht und auch der Wirkungsbereich der Stiftung nicht auf Berlin beschränkt bleiben.

 

  1. Der Stiftungszweck wird im Falle der Fördertätigkeit nach § 58 Nr. 1 AO auch dadurch verwirklicht, dass die Stiftung ihre Mittel teilweise einer anderen steu­erbe­günstigten Körperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts zur Verwen­dung zu steuerbegünstigten Zwecken beschafft.

 

  1. Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unter­halten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel (Erträge, Spenden) teilweise anderen eben­falls steuerbegünstigten Körperschaften für deren steuerbegünstig­ten Zwecke zur Ver­fügung stellen.

  2. Über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Gewährung von Stiftungsleistun­gen entscheidet der Vorstand nach billigem Ermessen.

 

  1. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsan­spruch auf Leistung der Stiftung nicht zu.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet wer­den. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Rechts­nachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

 

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson i. S. des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung tätig wird.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft in Organisationen

 

Die Stiftung kann anderen Organisationen (Spitzenorganisationen, Verbänden, Vereinen usw.) beitreten, sofern hierdurch der Stiftungszweck gefördert werden kann.

 

 

§ 5

Stiftungsvermögen

 

(1) Das Anfangsstiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

 

Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauerhaft und ungeschmälert zu erhal­ten.

 

(2) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke – nach Abzug der Verwaltungskosten – aus den Erträ­gen des Stiftungsvermögens und den dazu bestimmten Zuwendungen Drit­ter (Spen­den).

 

(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so­weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig er­füllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vor­schriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

 

(4) Das Stiftungsvermögen ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu verwal­ten und zu erhalten.

 

(5) Die Stiftung darf unselbständige Stiftungen treuhänderisch verwalten, soweit de­ren Zwecke mit dem Stiftungszweck vereinbar sind.

 

(6) Die Stiftung hält sich die Möglichkeit offen, einzelne Personen und Stifter, die die Stiftung in außergewöhnlichem Maße bei der Zweckverwirklichung unter­stützt haben, im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen in angemessener Form besonders zu ehren und finanziell zu unterstützen.

 

 

§ 6

Geschäftsjahr

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  1. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Anerken­nung der Rechtsfähigkeit der Stiftung und endet am 31.12. desselben Jahres.

 

 

§ 7

Stiftungsorgane

 

(1) Organe der Stiftung sind

 

  1. der Vorstand

  2. der Stiftungsrat

  3. das Kuratorium.

 

Personalunion in den drei Gremien ist ausgeschlossen.

 

(2) Unbeschadet der ersten Organbesetzung (Gründungsorgane) beträgt die Amtszeit der Organmitglieder, die gemäß § 8 Abs. 1 (Vorstand), § 10 Abs. 2 (Kurato­rium) und § 9 Abs. 1 (Stiftungsrat) bestimmt werden, fünf Jahre. Anschließende Wiederberufung ist mehrfach zulässig. Die Berufung der ersten Organe (Grün­dungsorgane) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Anstelle eines während der Amtszeit ausgeschiedenen Mitgliedes des Vorstandes oder Stiftungsrates bestellt das Organ, dem der Ausgeschiedene angehört, für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied (Selbstergänzung).

 

(3) Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(4) Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamt­lich aus, abgesehen von dem Sonderfall der Abs. 4 S. 3 und Abs. 5. Sofern die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dies ohne Gefährdung des Stiftungszweckes zulassen, haben die Organmitglieder Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen angemessenen Auslagen, die im Verhältnis zu den jeweils erwirtschafteten Erträgnissen stehen müssen. Bei hinreichenden Mitteln und entsprechendem Arbeitsanfall kann der Stiftungsrat eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale für die Vorstandsmitglieder beschließen.

 

(5) Für den über eine Ehrenamtlichkeit hinausgehenden Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann der Stiftungsrat abweichend von Abs. 4 S. 1 eine pauschale Vergütung beschließen. Diese muss im angemessenen Verhältnis zu den Einnahmen der Stiftung stehen und darf die Zweckerreichung einschließlich der Gemeinnützigkeit nicht gefährden.

 

(6) Die Mitglieder der Organe haben ihre Tätigkeit persönlich auszuüben. Vertretung ist ausgeschlossen.

 

 

§ 8

Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei (3) Mitgliedern.

 

(2) Vor dem Ende der Amtszeit des Vorstandes hat dieser rechtzeitig den nächsten Vorstand zu wählen. Findet diese Wahl nicht rechtzeitig statt, bleibt der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Die Wahl ist unverzüglich nachzuholen. Weitere Beschlüsse darf der Vorstand bis zu dieser Wahl nur in dringenden Fällen fassen.

 

(3) Soweit der Vorstand aus mehr als einer Person besteht, wählt der Vorstand aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden und – soweit er aus mehr als zwei Personen besteht – den Finanzvorstand. Dies gilt nicht für den ersten Vorstand (Gründungsvorstand), da diese Positionen dort bereits festgelegt sind.

 

(4) Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, er vertritt die Stif­tung gerichtlich und außergerichtlich.

 

Dem Vorstand obliegen insbesondere:

 

  1. die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;

  2. die Geschäfte der Stiftung zu besorgen,

  3. den Haushaltsplan für jedes Kalenderjahr (Geschäftsjahr) aufzustellen;

  4. die Jahresrechnung zu legen;

  5. Arbeitskräfte anzustellen, sofern der Umfang der Stiftungsgeschäfte dies erfordert, und die hierzu notwendigen Verträge abzuschließen;

  6. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;

  7. die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszweckes;

  8. Teilnahme an den Sitzungen des Stiftungsrats, sofern von diesem ein entsprechender Wunsch geäußert wird.

 

Der Vorsitzende des Vorstandes, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Finanzvorstand haben jeweils Alleinvertretungsmacht. Intern gilt als vereinbart, dass grundsätzlich der Vorsitzende des Vorstandes die Vertretung und Geschäftsführung wahr­nimmt und dieses Recht von seinem Stellvertreter oder dem Finanzvorstand nur bei seiner Verhinderung wahrgenommen werden darf.

 

(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB be­freit.

 

(6) Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, min­des­tens jedoch einmal jährlich, ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmit­glied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Ver­hinderung der stellvertretende Vor­sitzende. Dies gilt nicht, soweit der Vorstand nur aus einer Person besteht.

 

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwe­send sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhin­derung sein Stell­vertreter unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, einzuberufen. Die Ladungsfrist hierfür beträgt eine Woche. In dieser Sitzung besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschie­nenen Mitglieder, sofern zumindest der Vorsitzende oder sein Stellvertreter an­wesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzu­weisen. Dies gilt nicht, soweit der Vorstand nur aus einer Person besteht.

 

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, sofern keine sonstige Regelung in der Sat­zung getroffen ist, grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen­gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung seines Stellver­treters den Ausschlag. Dies gilt nicht, soweit der Vorstand nur aus einer Person besteht.

 

(9) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest An­träge und Beschlüsse wiedergeben muss. Es ist eine von dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu bestimmende Person als Protokollführer beizuziehen. Die Niederschrift ist vom Sit­zungsleiter und dem Proto­kollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitglie­dern des Vorstandes zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist eine Anfechtung eines Be­schlusses unzulässig. Dies gilt nicht, soweit der Vorstand nur aus einer Person besteht.

 

(10) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren schriftlich, per Fax, telegraphisch, im Rahmen einer Videokonferenz oder per E-Mail gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes mit einem solchen Verfahren einverstanden sind und der Zugang der Beschlussvorlage sowie das Einverständnis mit diesem Verfah­ren durch Fax, schriftlich oder E-Mail bestätigt werden. Absätze 7, 8 und 9 finden entspre­chende Anwendung.

 

 

§ 9

Stiftungsrat

 

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei (3) und höchstens sechs (6) Perso­nen. Abgesehen von dem ersten Stiftungsrat (Gründungsstiftungsrat) und den Fällen der Selbstergänzung bei Ausscheiden eines Mitgliedes während der Amtszeit wird der Stiftungsrat vom Vorstand berufen. Der erste Stiftungsrat (Gründungsstiftungsrat) wird vom Stifter im Stiftungsgeschäft berufen.

 

  1. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Stiftungsrat seine Geschäfte bis zur Neubestellung des Stiftungsrats fort.

 

(3) Der Stiftungsrat hat, soweit nicht an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführt, fol­gende Aufgaben:

 

  1. Beratung und Überwachung des Vorstandes;

  2. Entgegennahme der Jahresrechnung;

  3. Überwachung der von der Stiftung geförderten Vorhaben;

  4. Beschlussfassung über Empfehlungen für die Verwaltung des Stiftungs­vermö­gens und die Verwendung von Stiftungsmitteln;

  5. Genehmigung des Haushaltsplanes;

  6. Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwe­ckes.

 

(4) Der Stiftungsrat wählt abgesehen vom Gründungsstiftungsrat aus seinen Reihen den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. Die ersten Amtsträger sind im Stiftungsgeschäft bestellt.

 

(5) Der Vorsitzende des Stiftungsrates bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertre­ter beruft die Sitzungen möglichst am Sitz der Stiftung bei Bedarf ein, mindestens jedoch einmal im Jahr. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter leitet die Sitzungen. Auf Verlangen von mindestens 50 % der Mitglieder des Stiftungsrates oder auf Verlangen des Vorstandes ist eine zusätzliche außeror­dentliche Sitzung einzuberufen.

 

(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 60 % seiner Mitglieder anwe­send sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter unverzüglich eine neue Sitzung des Stiftungsrats mit denselben Ta­gesordnungspunkten zu einem Zeitpunkt, der längstens drei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. In die­ser Sitzung besteht Be­schlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der er­schienenen Mitglieder, sofern zumindest der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(7) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stim­men­gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungsrates den Ausschlag.

 

(8) Über jede Stiftungsratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest An­träge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist eine vom Vorsit­zenden beigezogene Person oder ein vom Vorsitzenden bestimmtes Stiftungsratsmitglied. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Je­weils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Stiftungsrates und des Vorstandes zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.

 

(9) Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren schriftlich, per Fax, per E-Mail, tele­gra­phisch oder im Rahmen einer Videokonferenz gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Stiftungsrates damit einverstanden sind und der Zugang der Be­schlussvorlage so­wie das Einverständnis mit diesem Verfahren durch Fax oder E-Mail bestätigt werden. Abs. 7, 8 finden entsprechende Anwendung; abwei­chend von Abs. 6 ist der Stiftungsrat beschlussfähig ohne Rücksicht auf die an dieser Abstimmung teilnehmenden Mit­glieder des Stiftungsrats.

 

(10) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Beratung in den Stiftungsratssitzun­gen kann der Stiftungsrat Sachverständige hinzuziehen.

 

 

§ 10

Kuratorium

 

  1. Das Kuratorium der Stiftung berät die Stiftung in allen Angelegenheiten der Ver­wirkli­chung der Stiftungsziele.

 

  1. Dem Kuratorium gehört eine beliebig große Zahl von Persönlichkeiten des öffentli­chen Lebens an, die sich den Zielen der Stiftung in besonderer Weise verbunden füh­len. Sie werden durch den Vorstand auf fünf (5) Jahre berufen. Der Vorstand kann be­schließen, ein Mitglied des Kuratoriums zu dessen Vorsit­zenden zu berufen.

 

  1. Das Kuratorium ist regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten aus der Stif­tungsar­beit zu unterrichten. Diese Unterrichtung kann schriftlich oder münd­lich er­folgen. Jedoch soll möglichst einmal im Jahr eine Sitzung des Kuratori­ums stattfinden. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums teil­zunehmen.

 

  1. Vor einer Beschlussfassung des Vorstands zu Angelegenheiten von grundsätzli­cher Bedeutung oder zu einer Änderung der Satzung ist das Kuratorium in ge­eigneter Form zu hören. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung besitzt das Kuratorium nicht.

§ 11

Beginn und Ende der Amtszeit

 

  1. Die Amtszeit der Mitglieder der Organe endet nach Ablauf der Berufungszeit, so­fern keine Wiederberufung erfolgt. § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 bleiben unberührt.

 

  1. Die Mitglieder eines Stiftungsorgans können ihr Amt zum Ende eines Geschäfts­jahres niederlegen, wenn sie dies bis zum 30. Juni des Jahres dem Vorstand schriftlich ange­zeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort nieder­gelegt werden.

 

  1. Ein Organmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Ge­schäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von einem Organ, dem es nicht angehört, abberufen werden. Abberufungsberichtigte Organe sind nur der Vorstand und der Stiftungsrat. Ein solch wichtiger Grund liegt bei einem stiftungsschädlichen Verhalten vor. Dem Abberufenen ist angemessen Gelegen­heit zur Stellungnahme zu geben. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat seit Kenntnis gerichtlich prüfen lassen. Im Falle eines Rechtsstreits ru­hen die Rechte des abberufenen Mitglieds bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts. Erst danach kann ein Nach­folger bestimmt werden.

 

 

§ 12

Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung,

Aufhebung, Satzungsänderung

 

  1. Die zuständigen Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck ge­ben, der dem ursprünglichen Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhal­tige Verwirkli­chung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet er­scheint.

 

  1. Die zuständigen Organe der Stiftung können die Änderung des Stiftungszwecks, die Zu­sam­menlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung be­schließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die dau­ernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist. „Einfache“ Satzungsänderungen werden hiervon nicht berührt. Die Be­schlüsse dürfen die Steuerbe­günstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

 

  1. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung oder Aufhe­bung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf je einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mit­glieder des Vorstan­des und des Stiftungsrats. „Einfache“ Satzungsänderungen kön­nen auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Stiftungsrat mit jeweils einfa­cher Mehrheit der Mitglieder des jeweiligen Organs gefasst werden. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vor­standes schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter An­gabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung die­ser Sitzung verlangen. Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Sitzung, bei seiner Verhin­derung der stellver­tretende Vorsitzende.

 

  1. Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung, Aufhebung oder einfache Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung der Stiftungsauf­sichtsbe­hörde wirksam. Die Genehmigung derartiger Beschlüsse ist vom vertretungsberechtigten Vorstand zu beantragen; eine Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde ist herbeizuführen.

 

  1. Durch eine Änderung der Satzung darf die steuerliche Begünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt werden.

 

 

§ 13

Erlöschen der Stiftung

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der in § 2 genann­ten steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu übertragen zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung, Jugendhilfe und des Sports.

 

  1. Kein Auflösungs- oder Aufhebungsgrund ist die nachträgliche Aufhebung der Ge­mein­nützigkeit der in § 2 genannten Zwecke durch den Gesetzgeber. Es gel­ten dann die gesetzlichen Übergangsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf den Bestands­schutz. Zumindest soll in diesem Falle durch Satzungsänderung ein anderer Zweck gegeben werden, der gemeinnützig ist und den in § 2 genannten Zielen entspricht, zu­mindest aber möglichst nahekommt.

 

 

§ 14

Haftung

 

Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Organämtern und Stif­tungsauf­gaben zu erleichtern, verpflichtet sich die Stiftung, diese Personen mit Amts­übernahme unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Mittel angemessen zu versi­chern. Hierdurch soll in erster Linie gewährleistet sein, dass eventuelle Schadenersatzansprüche der Stiftung gegen­über den Organmitgliedern erfüllt werden können und so­mit ein Schaden zu Lasten des Grundstockkapitals ausgeschlossen wird. Die vorgenannte Verpflichtung steht unter dem Vorbehalt der entsprechenden Beschlussfassung des Vorstandes und des Stiftungsrates.

 

 

§ 15

Stiftungsaufsicht

 

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Stiftungsgeset­zes des Landes Berlin in seiner jeweils geltenden Fassung. Es re­gelt auch, welche Behörde die Aufsicht über die Stiftung führt.

 

  1. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stif­tung zu unterrichten. Es besteht die Verpflichtung des Vorstandes, unver­züglich die jewei­lige Zusammensetzung aller Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen und die jeweiligen Anschriften der Stiftung und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen sowie Jahresab­rechnungen und Tätigkeitsberichte innerhalb der ge­setzlich vorgeschriebenen Frist un­aufgefordert vorzulegen.

 

 

Stand: 06.12.2018